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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2007 - L 14 U 78/95   

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https://dejure.org/2007,115212
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2007 - L 14 U 78/95 (https://dejure.org/2007,115212)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.04.2007 - L 14 U 78/95 (https://dejure.org/2007,115212)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. April 2007 - L 14 U 78/95 (https://dejure.org/2007,115212)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2007 - L 14 U 78/95
    Ein Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) ist gegeben, denn es ist nicht absehbar, welche weiteren Leistungen (u. a. Heilbehandlung) der Kläger im Falle eines Obsiegens beanspruchen kann, so dass die Stellung eines weiteren Leistungsantrags nicht möglich ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. September 2004, Az. B 2 U 46/03 R).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Quasi-Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2007 - L 14 U 78/95
    Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, Az. B 2 U 5/05 R) ist dann, wenn eine Berufskrankheit wegen der Rückwirkungsregel des § 6 Abs. 2 BKV (hier 1. Januar 1993 hinsichtlich der Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV) nicht in Betracht kommt, eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO (§ 9 Abs. 2 SGB VII möglich, falls ein Verfahren auf Feststellung einer Quasi-Berufskrankheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückwirkungsvorschrift anhängig war. Indessen scheitert eine Anerkennung - wie ausgeführt - schon daran, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Polyneuropathie nicht wahrscheinlich ist und eine andere Erkrankung, insbesondere eine Enzephalopathie, nicht nachgewiesen werden kann. Insoweit gilt das Gleiche wie bei der Frage der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302/1303 der Anlage 1) zur BKVO.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2017 - L 14 U 111/13

    Feststellung einer Berufskrankheit; Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch;

    Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nach Durchführung weiterer Ermittlungen - so holte es u. a. auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Nervenarztes und Umweltmediziners Dr. T. vom 13. Juli 2000 und dessen Stellungnahme vom 28. Januar 2005 sowie das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. R. nach Aktenlage vom 25. Juli 2001, das nervenfachärztliche Gutachten des Dr. U. vom 16. November 2005 sowie das neurologisch-neuropsychologische Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007 ein - mit Urteil vom 26. April 2007 (Verfahren L 14 U 78/95) zurückgewiesen: Der Kläger leide nicht an einer BK 1302, 1303 oder 1317 oder an einer Erkrankung, die wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.

    Das SG Bremen folge im Hinblick auf diese beiden BKen der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007 - L 14 U 78/95 -.

    Die den Entscheidungen des SG Bremen und des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 14 U 78/95 zugrunde liegenden Gutachten des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007, des Prof. Dr. R. vom 27. Mai 1994 und des Dr. Q. vom 8. März 1994 seien ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2013 - L 14 U 135/13
    Das SG hat in seinem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss vielmehr zutreffend dargelegt, dass das o.g. Gutachten des Prof. Dr. F. keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erbracht hat, wie er sich bereits aus den in den die streitgegenständlichen Berufskrankheiten 1302, 1303 und 1317 der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung betreffenden unfallversicherungsrechtlichen Erstverfahren (SG Bremen S 18 U 60/95; LSG Niedersachsen-Bremen L 14 U 78/95) eingeholten Gutachten (Dr. G. vom 8. März 1994, Dres. H. /I. vom 27. Mai 1994, Dr. J. vom 16. November 2005; Prof. Dr. K. vom 1. Januar 2007) ergeben hat.
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